STATUT
Mehrheitlich genehmigt von der 72. Mitglieder-Vollversammlung am 27. Oktober 2020
Vorausgeschickt
Allein aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
1. Name, Sitz und Dauer des Verbandes
Die Vereinigung führt den Namen „Verband Südtiroler Musikkapellen EO“ (kurz VSM genannt).
Sie hat ihren Sitz in 39100 Bozen, Schlernstraße 1.
Die Dauer ihrer Tätigkeit ist unbeschränkt.
2. Zweck und Tätigkeiten des Verbandes
Bezugnehmend auf den Art. 5, Abs. 1 des GvD 117/2017 verfolgt der VSM vorrangig folgende Tätigkeiten im Allgemeininteresse:
- Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse. Er übt dies als ehrenamtliche Tätigkeit und Tätigkeit von allgemeinem Interesse aus.
- Instrumentelle Dienstleistungen zugunsten von Körperschaften des Dritten Sektors (Mitgliedskapellen), von denen mindestens siebzig Prozent dem Dritten Sektor angehören.
- Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß dem Gesetz vom 28.März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke.
- Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß dem gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 42 vom 22.Januar 2004 und nachfolgenden Änderungen.
- Wissenschaftliche Forschung von besonderem gesellschaftlichen Interesse
Im Besonderen ist der Zweck des Verbandes die Förderung und Pflege der Blasmusik, die Hebung der musikalischen Leistungsfähigkeit der Mitgliedskapellen, die Werbung um das Verständnis für qualitätsvolle Blasmusik, die Förderung des kulturellen Bewusstseins, die Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer Interessen und Ziele der Südtiroler Blasmusikkapellen und die Verbreitung von Kultur.
Der Verband unterstützt die Mitglieder durch umfassende Aus- und Weiterbildungsangebote und Dienstleistungen, die auf deren Bedürfnisse abgestimmt sind und ihnen die Durchführung ihrer Tätigkeiten erleichtern.
Die Tätigkeit des Verbandes ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Er verfolgt ausschließlich bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Zielsetzungen.
Im Sinne des GvD 117/2017, Art. 6 kann der VSM auch weitere Tätigkeiten ausüben, die instrumentell und sekundär zu der im Allgemeininteresse ausgeübten Haupttätigkeit des Verbandes sind.
3. Beschaffung der Geldmittel
Die zur Erreichung der Ziele des VSM erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
- Beiträge und Kursgebühren der Mitglieder;
- öffentliche Beiträge und Fördermittel;
- Einnahmen aus Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen;
- sonstige Einnahmen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
4. Vermögen
Gemäß GvD 117/2017, Art. 8, Abs. 1 und 2 dürfen sämtliche Einnahmen aus Veranstaltungen und Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Personen sowie allfällige Verwaltungsüberschüsse ausschließlich für die vom Vereinsstatut vorgesehenen Tätigkeiten verwendet werden.
Die Verteilung von Gewinnen oder von Rücklagen an die Mitglieder, auch in indirekter oder zeitversetzter Form, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Vermögen des Verbandes besteht aus:
- beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art in das Eigentum des VSM übergegangen sind;
- den besonderen Rücklagen.
Über das gesamte Vermögen des Verbandes ist ein genaues Inventar zu führen, das jeweils am Ende des Rechnungsjahres zu ergänzen ist.
Jede Art von Vermögen, das im Rahmen eines Bezirkes für den Bezirk erworben wird, bildet einen Vermögensbestandteil des Verbandes. Dieses Vermögen bleibt ausschließlich dem jeweiligen Bezirk für seine Tätigkeiten vorbehalten, die er im Rahmen der in der Mitglieder-Vollversammlung des Verbandes bzw. im Verbandsvorstand definierten Ziele und Schwerpunkte abwickelt. Die Verwaltung desselben wird dem Bezirksausschuss übertragen und hat nach den Bestimmungen der vorliegenden Satzungen bzw. nach den Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu erfolgen.
5. Mitgliedschaft
Der VSM besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder können Musikkapellen werden, die ihren Sitz in Südtirol haben, sich auf dem Gebiet der Blasmusik betätigen, eine Vereinsstruktur und mehrere Aktivitäten im Jahreslauf vorzuweisen haben.
Der Verband kann auch Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten aufnehmen, die keine ehrenamtlichen Organisationen sind; in keinem Fall darf die Anzahl der aufgenommenen anderen Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten mehr als 50% der Anzahl der ehrenamtlichen Mitgliedsorganisationen betragen.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann nur aufgrund eines schriftlichen Antrages seitens des Beitrittswerbers erfolgen. Die Aufnahme wird vom Verbandsvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Im Falle einer Ablehnung des Antrages muss diese begründet werden.
Die Mitgliedschaft im Verband kann nicht an Dritte abgetreten werden. Zeitlich begrenzte Mitgliedschaften sind nicht zulässig.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den VSM oder die Blasmusik in Südtirol außerordentliche Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied des VSM erfolgt auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch die Mitglieder-Vollversammlung, bei der eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
6. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Auflösung der Musikkapelle;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist sechs Monate vor Ablauf eines Jahres schriftlich dem Verbandsvorstand bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit Jahresende. Allfällige noch offene Verbindlichkeiten gegenüber dem VSM sind vorher restlos zu begleichen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
- die Satzung oder die ordentlich gefassten Beschlüsse der Mitglieder-Vollversammlung oder des Verbandsvorstandes nicht eingehalten werden;
- die Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 6 Monaten bezahlt werden;
- das Ansehen und die Ziele des VSM gefährdet oder verletzt werden;
- es sich nicht dem Spruch des Schiedsgerichtes unterwirft.
Der Ausschluss wird vom Verbandsvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen; das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen; eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
- zur Mitglieder-Vollversammlung und zu allen ausgeschriebenen Veranstaltungen Vertreter zu entsenden;
- bei den Wahlen des Verbandsvorstandes sowie bei Abstimmungen in der Jahreshauptversammlung das Stimmrecht auszuüben;
- schriftliche Anträge sowohl an den Verbandsvorstand als auch an die Jahreshauptversammlung einzubringen;
- entsprechend der Wahlordnung Kandidaten für die Wahl in den Verbandsvorstand zu nominieren;
- nach terminlicher Abstimmung mit der Geschäftsstelle Einsicht in die Vereinsbücher zu nehmen.
Die Anträge an den Verbandsvorstand müssen zwei Wochen vor der Sitzung, jene an die Jahreshauptversammlung vier Wochen vor dem Termin vorliegen.
Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des VSM nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen;
- die Satzung und die Beschlüsse der Organe des VSM zu beachten;
- den Mitgliedsbeitrag und die Kursgebühren termingemäß zu entrichten;
- alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Ansehens des VSM führen könnte.
8. Die Organe des VSM
Die Organe des VSM sind:
- die Mitglieder-Vollversammlung
- der Verbandsvorstand
- der geschäftsführende Ausschuss
- die Fachgruppen
- die Bezirke
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
9. Die Mitglieder-Vollversammlung
Die ordentliche Mitglieder-Vollversammlung wird vom Verbandsobmann jährlich einmal, grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes, der Art und des Beginns mindestens acht Tage vor dem Termin zu erfolgen.
Teilnahmeberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder mit beschließender Stimme und die Ehrenmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder werden grundsätzlich durch deren Obmann/Obfrau vertreten, der/die im Falle der Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in oder ein Ausschussmitglied ersetzt werden kann. Sie müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht bzw. durch ein anderes festgelegtes Erkennungszeichen ausweisen. Es können weitere Vertreter der Mitgliedskapellen eingeladen werden.
Es ist grundsätzlich untersagt, dass sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lässt.
Sollten aber besonders schwerwiegende Umstände eintreten, welche eine vollzählige physische Anwesenheit aller Mitglieder bei der Mitglieder-Vollversammlung nicht erlauben, kann ein Mitglied mittels schriftlicher Vollmachten bis zu drei weitere Mitglieder vertreten, die eigene Meinungsäußerung auch mittels schriftlicher Mitteilung kundtun bzw. auch über Mittel der Telekommunikation an der Mitglieder-Vollversammlung teilnehmen, sofern es möglich ist, die Identität einwandfrei festzustellen.
Die Entscheidung über die eventuelle Verwendung von Vollmachten, das Zulassen einer schriftlichen Meinungsäußerung (Briefwahl, Abstimmung,…) bzw. eine digitale Abhaltung der Mitgliederversammlung trifft der Verbandsvorstand.
Die Mitglieder-Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes der Funktionäre;
- Genehmigung der Jahresabschlussrechnung (Bilanz);
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- Entlastung des Verbandsvorstandes;
- Wahl und Abwahl der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder;
- Beschlussfassung über die Statutenänderung;
- Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des VSM.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung sind, kann die Mitglieder-Vollversammlung nur beschließen, wenn hierzu die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erfolgt.
Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.
Die Mitglieder-Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte + 1 der Mitglieder beschlussfähig. In zweiter Einberufung ist sie bei jeder Stimmenanzahl beschlussfähig, wobei die zweite Einberufung erneut durch den Verbandsobmann zu erfolgen hat.
Die Beschlüsse werden, mit Ausnahme der Statutenänderung, der Auflösung und der Abwahl des Verbandsvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen bleiben bei der Stimmenzählung unberücksichtigt.
Die in vorschriftsmäßig einberufener Mitglieder-Vollversammlung gefassten Beschlüsse haben für alle, auch die nicht vertretenen ordentlichen Mitglieder, verbindliche Kraft.
Eine außerordentliche Mitglieder-Vollversammlung wird vom Verbandsobmann jedes Mal dann einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder, wenn es von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
10. Die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstandes und der Rechnungsprüfer
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel.
Die Funktionäre werden von der Mitglieder-Vollversammlung in ihrer Funktion gewählt.
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Vorstandswahlen kann der Verbandsvorstand eine eigene Wahlordnung beschließen.
11. Der Verbandsvorstand
Die Geschäfte des Verbandes werden von einem Vorstand verwaltet, der von der Mitglieder-Vollversammlung gewählt wird. Er besteht aus Mitgliedern von angeschlossenen Körperschaften und setzt sich wie folgt zusammen:
- Verbandsobmann
- zwei Verbandsobmann-Stellvertreter
- Verbandskapellmeister
- Verbandskapellmeister-Stellvertreter
- Verbandsjugendleiter
- zwei Verbandsjugendleiter-Stellvertreter
- Verbandsstabführer
- Verbandskassier
- Verbandsmedienreferent
- die von den Bezirksversammlungen gewählten Bezirksobmänner von Rechts wegen
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben drei Jahre im Amt und sind bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres wieder wählbar.
Der Verbandsvorstand kann für besondere Aufgaben Unterausschüsse oder Fachgruppen bilden und Vertreter derselben zu den Vorstandssitzungen heranziehen. Er kann auch Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben beauftragen.
Die Unterausschüsse und Fachgruppen haben über ihre Beratungen ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist, welcher dann die allfälligen Beschlüsse zu fassen hat.
12. Der geschäftsführende Ausschuss
Der geschäftsführende Ausschuss hat den Vorstand zu entlasten und erledigt die laufenden Angelegenheiten.
Innerhalb des durch die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-Vollversammlung vorgegebenen Rahmens kann der geschäftsführende Ausschuss allgemein verbindliche Entscheidungen treffen. In finanziellen Belangen sind auf jeden Fall der vom Vorstand erstellte Haushaltsplan und die dort enthaltenen Budgetposten einzuhalten.
Weiters ist er zuständig für die Vorbereitung der Vorstandssitzungen.
Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandskapellmeister, dem Verbandsjugendleiter, dem Verbandsstabführer und dem Verbandskassier.
Er wird vom Verbandsobmann nach Bedarf einberufen.
Für bestimmte Fragen können jederzeit weitere Vorstandsmitglieder und Fachleute beigezogen werden. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Termin einzuberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Über die Beratungen des geschäftsführenden Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist.
13. Der Verbandsobmann
Der Verbandsobmann ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes. Er vertritt den VSM nach außen und innen.
Er führt den Vorsitz bei sämtlichen Sitzungen und Tagungen des Verbandsvorstandes, des geschäftsführenden Ausschusses, der Fachgruppe Organisation und bei der Mitglieder-Vollversammlung.
14. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes
Die beiden Verbandsobmann-Stellvertreter vertreten den VSM bei Verhinderung des Obmannes in allen dem Obmann zustehenden Belangen und übernehmen zugewiesene Aufgaben.
Der Verbandskapellmeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Fachgruppe Musik. Er hat dem Vorstand über die Beratungen dieser Fachgruppe zu berichten und kümmert sich mit seinem Stellvertreter um die musikalischen Belange.
Der Verbandsjugendleiter und seine zwei Stellvertreter sind für die Belange der Jugendarbeit im VSM zuständig. Er, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Fachgruppe Jugend und hat dem Vorstand über die Arbeit dieser Fachgruppe zu berichten.
Der Verbandsstabführer ist für die Belange der Marschmusik sowie für den Bereich „Musik in Bewegung“ zuständig. Er führt den Vorsitz in der Fachgruppe Musik in Bewegung und hat dem Vorstand über die Arbeit dieser Fachgruppe zu berichten.
Der Verbandskassier hat genaue Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des VSM zu führen. Alle Kassenbelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Außerdem ist er für die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung zuständig. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen und dem Vorstand regelmäßig über die finanzielle Situation des Verbandes zu berichten. Er ist auf Konten und Sparbüchern des VSM zeichnungsberechtigt.
Der Verbandsmedienreferent hat für die Darstellung der Verbandsarbeit in den verbandseigenen Medien sowie in den lokalen und internationalen Medien Sorge zu tragen.
15. Die Fachgruppen
Um die vielfältigen Aufgaben des Verbandes gut verteilen und Kompetenzen besser nutzen zu können, können neben Unterausschüssen auch die folgenden vier Fachgruppen gebildet werden.
Die „Fachgruppe Organisation“ bestehend aus:
- dem Verbandsobmann
- den zwei Verbandsobmann-Stellvertretern
- dem Verbandskassier
- dem Verbandsmedienreferent
- den in den Bezirksversammlungen gewählten Bezirksobmännern
Die „Fachgruppe Musik“ bestehend aus:
- dem Verbandskapellmeister
- dem Verbandskapellmeister-Stellvertreter
- den in den Bezirksversammlungen gewählten Bezirkskapellmeistern
Die „Fachgruppe Jugend“ bestehend aus:
- dem Verbandsjugendleiter
- den zwei Verbandsjugendleiter-Stellvertretern
- den in den Bezirksversammlungen gewählten Bezirksjugendleitern
Die „Fachgruppe Musik in Bewegung“ bestehend aus:
- dem Verbandsstabführer
- den in den Bezirksversammlungen gewählten Bezirksstabführern
Die Fachgruppen werden vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Für bestimmte Fragen und komplexe Themen können jederzeit weitere Vorstandsmitglieder oder auch außenstehende Fachleute beigezogen werden.
Die Aufgaben der Fachgruppen sind insbesondere:
- Beratung des Vorstandes, der Bezirke und der Verbandsgeschäftsstelle
- Planung und Ausrichtung von Schulungskursen, Fachtagungen, Konferenzen, usw.;
- fachliche Betreuung und Beratung der verbandseigenen Zeitschrift;
- jedwede Art von fachlicher Betreuung und Beratung der Obleute, Kapellmeister, Jugendleiter und Stabführer der Mitgliedskapellen;
- Entwicklung jedweder organisatorischen bzw. musikalisch-fachlichen Initiative und deren Unterbreitung an den Verbandsvorstand zur Durchführung.
Über die Sitzungen der Fachgruppen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand für weitere Maßnahmen und eventuelle Beschlussfassungen zur Kenntnis zu bringen ist.
Für die Fachgruppen gelten vollinhaltlich die Bestimmungen des vorliegenden Statutes.
16. Die Bezirke
Die Bezirke sind eine organisatorische Gliederung des Gesamtverbandes zur besseren Wahrnehmung der Aufgaben in den jeweiligen Einzugsgebieten. Bezirke können durch mindestens zehn Kapellen eines zusammenhängenden Gebietes gebildet werden, wenn:
- mindestens zwei Drittel der betroffenen Kapellen dies für vorteilhaft halten;
- die personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Zusätzlich zu den bestehenden Bezirken können Neugründungen von Bezirken nur dann erfolgen, wenn die Arbeit des Verbandes in den bereits bestehenden nicht beeinträchtigt wird.
Ein Bezirk kann aufgelöst werden, wenn:
- zwei Drittel der Mitgliedskapellen dafür stimmen;
- die Voraussetzungen für den Bestand eines Bezirkes nicht mehr gegeben sind;
- die Arbeit im Bezirk sich gegen den Verband richtet.
In den beiden letzten Fällen vollzieht die Auflösung der Verbandsvorstand durch Beschluss von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss ist den betroffenen Kapellen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Kapellen aus dem aufgelösten Bezirk werden vom Nachbarbezirk betreut.
Zur Erledigung der Aufgaben in den Bezirken und zur Vertretung der Interessen der Mitgliedskapellen der einzelnen Bezirke im Verbandsvorstand werden Bezirksausschüsse gebildet. Diese werden von hierzu eigens einberufenen Bezirksversammlungen gewählt und setzen sich wie folgt zusammen:
- Bezirksobmann
- Bezirkskapellmeister
- Bezirksjugendleiter
- Bezirksstabführer
- Bezirksschriftführer
- Bezirkskassier
Zusätzlich zu diesen auf jeden Fall einzeln zu besetzenden Funktionen kann ein Bezirksmedienreferent, eine beliebige Anzahl von Stellvertretern, Beiräten und/oder Gebietsvertretern gewählt werden, wobei ein und dieselbe Person auch mehrere Funktionen innehaben kann.
Die Mitglieder der Bezirksausschüsse bleiben drei Jahre im Amt und sind bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres wieder wählbar. Zur Erledigung der organisatorischen bzw. fachlich-musikalischen Aufgaben können auch in den Bezirken Fachgruppen gebildet werden.
Für die Bezirksausschüsse gelten vollinhaltlich die Bestimmungen des vorliegenden Statutes.
17. Das Kontrollorgan / Die Rechnungsprüfer
Das Kontrollorgan des VSM besteht aus mindestens zwei Rechnungsprüfern. Sie werden von der Mitglieder-Vollversammlung ernannt und bleiben drei Jahre im Amt.
Zu Rechnungsprüfern können nur Personen gewählt werden, die weder Mitglied des Verbandsvorstandes oder eines Bezirksausschusses, noch Angestellte des VSM sind.
Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben:
- Kontrolle und Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des VSM;
- Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufzeichnungen des Verbandskassiers;
- Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen;
- Beachtung der Gesetze und des Statutes und die Einhaltung der Prinzipien einer korrekten Verwaltung;
- Überwachung der bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzung des VSM.
Den Rechnungsprüfern sind auf deren Anforderung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Rechnungsprüfer treten mindestens einmal jährlich zu einer Kontrollsitzung zusammen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitglieder-Vollversammlung zu berichten.
18. Ehrenamtlichkeit und Vergütungen
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Fachgruppen und der Bezirksausschüsse erbringen ihre institutionellen Leistungen grundsätzlich ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen im Auftrag des Verbandes / des Bezirkes erwachsenen Spesen, die zu dokumentieren sind. Zu diesen Leistungen zählen Planungs- und Koordinierungsarbeiten, die Teilnahme an den Sitzungen und Versammlungen der Organe des VSM sowie Repräsentationsaufgaben.
19. Verbandsgeschäftsstelle
Der Verbandsgeschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte nach den Richtlinien und Weisungen der Verbandsorgane und des Verbandsobmannes. Ihr steht der Geschäftsführer vor. Er und weitere Mitarbeiter sind Angestellte des VSM, welche im Sinne der vorgesehenen tariflichen Einstufung und mit Beschluss des Verbandsvorstandes entlohnt werden.
Der Geschäftsführer nimmt an der Mitglieder-Vollversammlung, an den Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil und führt darüber ein schriftliches Protokoll.
Bei Bedarf arbeitet er bei Verbandsveranstaltungen und allfälligen Arbeitsgruppen mit und wird auch zu Bezirksversammlungen eingeladen.
20. Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen Mitgliedern des VSM ist ein Schiedsgericht zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Personen. Je zwei werden von den Parteien namhaft gemacht, die ihrerseits gemeinsam den Fünften als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestimmen. Die Anrufung des Schiedsgerichtes hat in schriftlicher Form über den Verbandsvorstand zu erfolgen, wobei gleichzeitig die Nominierung der eigenen Schiedsrichter zu erfolgen hat.
Der Verbandsvorstand hat die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen der Gegenpartei weiterzuleiten und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ihren Vertreter zu nominieren. Ernennt der Beschwerdegegner innerhalb der gegebenen Frist keinen Vertreter, wird dieser vom Verbandsvorstand nominiert.
Dem Schiedsgericht steht die Form der Verhandlungsführung völlig frei. Zu Beginn des Verfahrens hat der Vorsitzende eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung aller vorgebrachten Argumente mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig.
Der Schiedsspruch hat innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens zu erfolgen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien und dem Verbandsvorstand schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen.
Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft, ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Vorsitzenden tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
21. Satzungsänderungen und Auflösung des VSM
Änderungen dieser Satzung können ausschließlich durch die Mitglieder-Vollversammlung beschlossen werden, wenn dies von der Tagesordnung vorgesehen ist und drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 50 Prozent plus einer Stimme der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitglieder-Vollversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird das verbleibende Vermögen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer von der Mitglieder-Vollversammlung zu bestimmenden Körperschaft des Dritten Sektors mit ähnlichen Zielsetzungen zunächst treuhänderisch übergeben.
Sollte eine Neugründung des Verbandes innerhalb von zehn Jahren nicht erfolgen, geht das gesamte Restvermögen in das Eigentum eben dieser Körperschaft über.
22. Schlussbestimmung
Bei allen nicht in diesem Statut geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägiger Rechtsnormen.
Josef Fauster
Verbandsobmann
Bozen, am 27.Oktober 2020